Initiative
Das Reglement Energie Wasser Bern (ewb-Reglement) vom 15. März 2001 wird in Art. 6 wie folgt geändert:
Art. 6 Natürliche Lebensgrundlagen
1 ewb trägt dem Schutz der Umwelt und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen nach den Vorgaben von Artikel 8 GO Rechnung.
2 [neu, modifiziert] ewb produziert, kauft und verkauft ausschliesslich Strom aus erneuerbaren Energien. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.
Soweit es das Übergeordnete Recht zulässt, führt ewb zur Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien und zur Förderung der effizienten Stromnutzung eine Abgabe auf der Durchleitung von Elektrizität aus nicht erneuerbaren Energien (Ökoabgabe) ein.
3 ewb betreibt ein umfassendes Umweltmanagementsystem.
4 ewb setzt sich im Rahmen ihrer Beteiligungen an Atomkraftwerken für eine Auflösung bestehender vertraglicher Verpflichtungen zur Wiederaufbereitung abgebrannter Kernbrennstoffe auf den vertraglich frühestmöglichen Zeitpunkt ein.
ewb ergreift die nötigen Massnahmen, um die unter Artikel 6, Absatz 2 gesetzten Ziele innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieses Artikels zu erreichen.
Gegenvorschlag
ewb ergreift die nötigen Massnahmen, um die unter Artikel 6, Absatz 2 gesetzten Ziele bis spätestens 31. Dezember 2039 zu erreichen.
